Psychotherapie für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer übernimmt die Kosten für eine Psychotherapie?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig ist. Ambulante Psychotherapie ist eine zuzahlungsfreie Leistung. Eine Überweisung ist nicht erforderlich, die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte ist ausreichend. Einen Wechsel der Krankenversicherung muss die Patientin oder der Patient der Therapeutin oder dem Therapeuten zeitnah mitteilen. Im Erstgespräch (Psychotherapeutische Sprechstunde) klärt die Patientin oder der Patient mit der Therapeutin oder dem Therapeuten, ob eine Psychotherapie oder eine andere Maßnahme für die individuelle Problemlage geeignet ist. Eine reine Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung ist keine Psychotherapie und wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Diese Maßnahmen werden von entsprechenden Beratungsstellen, in der Regel kostenfrei, angeboten.

Wie beantrage ich eine Psychotherapie?

Vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen, statt. Hierbei prüfen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut, ob eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Therapeutin oder der Therapeut erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut für eine Psychotherapie, stellt die Patientin oder der Patient bei ihrer oder seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Wenn eine Langzeittherapie (mehr als 24 Therapieeinheiten) geplant ist, schreibt die Therapeutin oder der Therapeut zusätzlich einen Bericht zur Begründung der Notwendigkeit der Langzeittherapie. Dieser wird ohne Nennung des Patientennamens in einem verschlossenen Umschlag an eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter zur Prüfung übermittelt. Nach Eingang des Antrags prüft die Krankenkasse, bei Langzeittherapien auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme, ob eine Kostenzusage erfolgen kann und teilt dies der Versicherten oder dem Versicherten mit.

Wer führt psychotherapeutische Behandlungen durch?

Psychotherapeutische Behandlungen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur von Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, wenn diese über eine Kassenzulassung verfügen. Neben der psychotherapeutischen Behandlung von psychischen Erkrankungen kann zusätzlich eine medikamentöse Behandlung sinnvoll sein, die jedoch nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden kann.

Welche psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten gibt es?

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Bei besonders dringendem Behandlungsbedarf kann eine Psychotherapeutische Akutbehandlung im Umfang von bis zu 12 Behandlungen zu e 50 Minuten Dauer in Frage kommen. Eine Akutbehandlung dient der Krisenintervention und kann - falls erforderlich - in eine Kurzzeitpsychotherapie übergeführt werden. Bereits durchgeführte Therapieeinheiten der Akutbehandlung werden auf die nachfolgende Psychotherapie angerechnet. Für eine Akutbehandlung ist nur das Einzelgespräch vorgesehen.

Ambulante Psychotherapie

Ambulante Psychotherapie kann in allen Psychotherapieverfahren als Einzeltherapie, in einer Gruppe oder als Kombination von Einzel- und Gruppenpsychotherapie durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Sitzungen kann je nach Verfahren und Behandlungsverlauf variieren und wird individuell von Patientin bzw. Patient und Therapeutin bzw. Therapeut vereinbart.

Psychotherapie für Privatpatienten

Sie sind beihilfeberechtigt:

  1. Die probatorischen Sitzungen sowie die notwendige Diganostik sind - wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung antragsfrei.
  2. Darüber hinaus ist lediglich eine 10-stündige verhaltenstherapeutische Kurzzeitherapie antragsfrei.
  3. Für alle anderen Kurzzeit- oder Langzeittherapien besteht eine Antragspflicht, wobei die Beihilfe einen Gutachter einschaltet, der aufgrund der von uns vorgelegten Unterlagen eine psychotherapeutische Behandlung empfiehlt (oder auch eine Ablehnung empfehlen kann). Die Beihilfe hält sich in der Regel an die Empfehlungen des Gutachters.
  4. Für die Behandlung erhalten Sie von uns in monatlichen Abständen eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten, die Sie zur anteiligen Kostenerstattung bei der Beihilfe einreichen können.

Sie sind bei einer Privatversicherung:

  1. Bereits die prabatorischen Sitzungen zählen für die Privatversicherung als psychotherapeutische Behandlung, sind jedoch im Rahmen von 5 Sitzungen antragsfrei.
  2. Welche Bedingungen darüber hinaus für einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie gelten ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich und muss jeweils von Ihnen erfragt werden.
  3. Sie erhalten von uns über die Behandlung in monatlichen Abständen eine Rechnung, die Sie zur anteiligen Kostenerstattung Ihrer Versicherung einreichen können.
  4. Leistungskürzungen oder -verweigerungen der Beihilfe oder Versicherungen entbinden Sie nicht von der vollständigen Begleichung unserer Honorar-Rechnung.

Sonstige Kostenträger (Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft etc.):

Hier gelten ebenfalls unterschiedliche Bedingungen, die Sie jeweils vor Aufnahme einer Psychotherapie bei dem Kostenträger in Erfahrung bringen müssen.